Réforme de la loi sur la nationalité

Date 24/3/2006 17:30:48 | Sujet : En Bref

Aussendung der AuslandsösterreicherInnen-Abteilung
des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten:

Wien, 23. März 2006
Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle heute in Kraft getreten




Mit heute, 23. März 2006, ist die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle
2005, BGBl. I Nr. 37/2006, in Kraft getreten

Ebenso ab heute, 23. März 2006, sind die neuen Bestimmungen des
Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG 1985) idF der Novelle 2005 auf alle
noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen sowie zukünftigen Verfahren
anzuwenden.

Ziele und Hauptinhalte der Novelle sind:

- die Einschränkung der Möglichkeit einer vorzeitigen Einbürgerung vor
blauf von zehn Jahren;

- keine Ausweitung von Doppelstaatsbürgerschaften;

- die Erleichterung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft: das
Zustimmungserfordernis des fremden Staates zur Beibehaltung der
sterreichische Staatsbürgerschaft bei Erwerb einer fremden
Staatsangehörigkeit besteht nur mehr bei Gegenseitigkeit;
s. § 28 Abs. 1 Z 1 StbG idgF - klare Verbesserung für
AuslandsösterreicherInnen -;

- die Erleichterung der Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft:
nunmehr besteht ein Rechtsanspruch auf eine fristenlose
Wiedereinbürgerung von ehemaligen StaatsbürgerInnen, die die
Staatsbürgerschaft anders als durch Entziehung verloren haben,
lediglich bei einem Aufenthalt in Österreich sowie ohne Sprach- und
Österreich-Kenntnisprüfung; s. § 10 Abs. 4 Z 1 - klare Verbesserung
für AuslandsösterreicherInnen (Aufgabeerfordernis der bisherigen
Staatsangehörigkeit bleibt jedoch) -;

- die Anpassung an das mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes = NAG;

der Erwerb der Staatsbürgerschaft nach Geburt ist ausschließlich nach
einer Anzahl von Jahren rechtmäßigem Aufenthalts / Niederlassung in
Österreich möglich, d.h. kein Neu-Erwerb durch Fremde im Ausland
mehr möglich; s. §§ 10 Abs. 1 Z 1 und 12 (Ausnahmen sind der
Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft binnen 5 Jahren nach Ehe-Ende
mit einem/r Fremder/n - praktisch unveränderter § 13 - sowie eine
Verleihung gem. § 10 Abs. 6);

- die Erhöhung des notwendigen Deutschniveaus sowie das Erfordernis
des Wissens von Grundkenntnissen über die demokratische Ordnung
sowie die Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes, was
mittels von der zuständigen Landesregierung durchzuführende
Prüfungen festgestellt wird (s. § 10a, incl. Ausnahmen);

- keine Verleihung an StaatsbürgerschaftswerberInnen, die
extremistischen oder terroristischen Gruppen nahe stehen (s. § 10 Abs.
2 Z 7); und

- die Vereinheitlichung - und im Allgemeinen Ausdehnung - der Fristen:
nunmehr gibt es nur mehr vier Fristen: s. §§ 10 Abs. 1 Z 1; 11a und 16;
12 Z 1 lit. a; 12 Z 1 lit. b).



Mit meinen herzlichen Grüßen aus Wien



Ihr

T. M. Buchsbaum m.p.

Leiter der AuslandsösterreicherInnen-Abteilung

BMaA-GZ. AT.4.36.26/0004-IV.3/2006



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